Mensch oder Person, was sind Sie?

Der juristische Unterschied und wie Sie sich unwissentlich freiwillig versklaven lassen…

Der Mensch ist das natürlliche Lebewesen aus Fleisch und Blut.
Die Person ist eine Fiktion, welche, erschaffen durch die Geburtsurkunde, nur auf dem Papier existiert

Treffe deinen Strohmann (die Person) – deutsche Untertitel:


 Warum der Mensch nach schweizer Rechtsordnung keine Person ist

Sie sind keine Person, Sie haben eine.

1. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen Menschen und Personen
2. Menschen und Personen sind juristisch unterschiedlich definiert
3. Es werden nicht nur abweichende, sondern sich direkt widersprechende Regeln auf die beiden angewandt

Nach Bundesverfassung Artikel 5 ist das Recht die Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Das Recht wird definiert durch die juristische Bedeutung der in der Gesetzgebung verwendeten Worte. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen Menschen und Personen, welche nicht dasselbe sind, da der Mensch nicht als Person definiert ist und nicht nur unterschiedliche, sondern sich direkt widersprechende Regeln auf die beiden angewandt werden. Die Gesetzgebung schützt den Menschen ausdrücklich davor, wozu die Person von derselben genötigt wird.

Bundesverfassung (BV) Art. 8: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Kantonsverfassung Zürich (KV) Art. 11:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Bundesverfassung (BV) Art. 7
: Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Kantonsverfassung Zürich (KV) Art. 9:
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Bundesverfassung (BV) Art. 10: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit.

Juristische Definition von Mensch: Ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.
Juristische Definition von
Menschenrecht: Ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem Staat) zustehende, angeborene (unveränderliche, unantastbare) Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum).
Juristische Definition von Menschenwürde: Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen.
Juristische Definition von Freiheit: Ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten Entfaltung.
Juristische Definition von Person: Person ist wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Juristische Definition von natürliche Person: Natürliche Person ist der Mensch.

Der Mensch steht dem Staat gegenüber, die Person dagegen ist Subjekt und existiert, erschaffen durch die Geburtsurkunde, lediglich als Fiktion auf dem Papier. Da die Gesetzgebung die natürlichen Rechte, sowie die Gleichwertigkeit aller Menschen annerkennt und schützt, hat folglich kein Mensch das Recht, Forderungen zu stellen, welche vom Mitmenschen nicht gleichermassen gestellt werden können.

Nemo plus ius iuris transferre potest quam ipse habet: Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber hat

Da das Recht auf Selbstbestimmung, als Teil der Menschenwürde unantastbar ist, sowie alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, hat folglich kein Mensch das Recht, über seine Mitmenschen zu verfügen und somit kann ein solches Recht auch an keine Regierung übertragen oder von einer solchen geltend gemacht werden, da die Regierung ihre Befugnisse nur vom Menschen ableiten kann. Wären Menschen und Personen dasselbe, würde die Gesetzgebung diese nicht unterscheiden und schon gar nicht sich widersprechende Regeln darauf anwenden, so wie sie es tut, da sie sich damit sonst selbst ausser Kraft setzen würde. Die gesamte Gesetzgebung wäre ein Widerspruch in sich selbst und damit vollständig nichtig, was am Beispiel des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) deutlich wird:

KVG Art. 3: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern…

Unter Zwang, gegen den eigenen Willen, fremdbestimmte Verträge eingehen und Versicherungsprodukte zu fremdbestimmten Preisen käuflich erwerben zu müssen, verstösst nicht nur gegen das Vertragsrecht (erzwungene Verträge sind sittenwidrig und damit ungültig – OR Art. 20), sondern ist per Definition Nötigung und das KVG verletzt damit sowohl das Strafgesetzbuch Art. 181 (Nötigung), als auch die in der BV und KV geschützten natürlichen Rechte des Menschen.

Juristische Definition von Nötigung: Ist das rechtswidrige Zwingen eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit empfindlichen Übel zu einer von ihm nicht gewollten Handlung, Duldung oder Unterlassung. Die Nötigung ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit.

Nötigung ist also eine Straftat gegen die persönliche Freiheit und Art. 10 der BV schützt ausdrücklich das Recht des Menschen auf persönliche Freiheit. Das KVG verstösst mit seinem Versicherungszwang mitunter gegen das Naturrecht, die Sittlichkeit, die Bundesverfassung (Art. 7,8,10), die zürcher Kantonsverfassung (Art. 9,11), das Strafgesetzbuch Art. 181 (Nötigung), das Obligationenrecht Art. 20 (Sittenwidrigkeit) und Art. 1, welcher besagt, dass zum Abschluss eines Vertrags die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist. Das KVG wäre vollständig gesetzeswidrig, wenn es eben nicht ausschliesslich nur für Personen gelten würde, was die Trennung von Menschen und Personen, basierend auf dem Gesetz der Logik, deutlich macht, denn man kann nicht das unantastbare Recht auf Selbstbestimmung (Menschenwürde) und persönliche Freiheit haben und gleichzeitig fremdbestimmt werden, so wie es mit der Person gemacht wird, dies schliesst sich gegenseitig aus. Der Mensch ist souverän über sich selbst und hat natürliche, unantastbare Rechte, die Person hingegen ist staatliches Subjekt und hat keinerlei Rechte, sondern lediglich Privilegien innerhalb des Systems, von welchem sie erschaffen wurde. Die Person ist, wie man am Beispiel des KVG sieht, noch nicht mal vor Nötigung geschützt und wird gezwungen sittenwidrige Verträge einzugehen.

Person kommt von -> lat. ‚persona‚ was ‚Maske‚ bedeutet – http://www.duden.de/rechtschreibung/Person

Der Mensch kann nur durch freiwillige Annahme des Personenstatus (Maske) und damit aufgabe seiner natürlichen Rechte, Träger von dazugehörigen Rechten und Pflichten der Person in der entsprechenden Rechtsgemeinschaft sein, er muss es aber nicht. Durch Verzicht auf die Rechte der Person, entfallen auch deren Pflichten. Die Person ist ohne den Menschen nur eine leere Hülle und kann selbst keine Forderungen erfüllen, diese können nur dann auf den Menschen übertragen werden, wenn dieser sich freiwillig, ohne Vorbehalt seiner natürlichen Rechte, als die fiktive Person ausgibt. Dies gilt auch für die natürliche Person, denn wie zwar jeder Adler ein Vogel, aber nicht jeder Vogel ein Adler ist, so ist zwar jede natürliche Person ein Mensch, aber nicht jeder Mensch eine natürliche Person, denn der Mensch ist eben nicht als Person definiert.

Da der Mensch also keine Person ist, finden für Personen geltende Gesetze, welche Handlungen erzwingen, auf den Menschen keine Anwendung, da gesetzeswidrig.

Wer sich als Mensch erklärt, hat als solcher wahrgenommen und behandelt zu werden, denn die Schranken staatlichen Handelns sind das Recht und das Recht schützt den Menschen vor erzwungenen Handlungen. Gesetz dient ausschliesslich dem Schutz der natürlichen Rechte des Menschen auf Leben, Freiheit und Eigentum und es liegt in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, entsprechend Rücksicht auf seine Mitmenschen zu nehmen. Statuten, Verordnungen usw., welche Handlungen von Personen erzwingen und damit über diese verfügen, können nicht auf den Menschen ohne dessen Zustimmung übertragen werden, da dies neben den bereits genannten Gesetzeswidrigkeiten auch den folgenden Straftatbestand erfüllen würde:

Strafgesetzbuch Art. 264a, Absatz c: „Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausge-dehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt

Es ist nach Gesetz also unter Strafe verboten, über einen Menschen zu verfügen, so wie es mit der Person gemacht wird. Verwaltet werden kann und darf nur die Person, der Mensch bestimmt sich selbst, wobei die Person aber ohne den Menschen eben nur eine leere Hülle darstellt, die selbst keine Forderungen erfüllen kann.

Während der Mensch einen Vor– und Familiennamen hat, ist die Person am Namen zu erkennen.

Juristische Definition von Familienname: Gemeinsamer Name einer Familie (Ehename)
Juristische Defintion von
Name: Ist die Bezeichnung einer einzelnen Person oder eines einzelnen Gegenstands zum Zweck der Heraushebung aus einer Gattung bzw. der Unterscheidung von anderen Personen und Gegenständen

Namensschreibung:
Mensch
: Vorname aus der Familie Familienname
Person: Herr Name (Nachname) Vorname / Herr Vorname Name (Nachname)

Ein Name, wie die Person ihn hat, ist der übergeordnete Begriff und kann auch einen Gegenstand/Sache bezeichnen. Als eine nur auf dem Papier existierende Fiktion, ist die Person nichts anderes als eine Sache. Sämtliche Zuschriften von Behörden sind ausschliesslich an die Person adressiert und alle staatlichen Ausweisdokumente repräsentieren ebenfalls nur die Person, zu erkennen u.a. an der Hervorhebung, Voranstellung oder Grossschreibung des Namens. Wer sich mit diesen Ausweisdokumenten ohne Vorbehalt seiner natürlichen Rechte identifiziert, setzt sich damit selbst freiwillig auf den versklavenden Personenstatus herab. Die Person wird zwar benötigt, um im bestehenden System zu agieren (Bankkonten, Ausweisdokumente, Verträge jeglicher Art, usw…), jedoch steht es dem Menschen frei, wie, wann und wo er dies unter Vorbehalt seiner natürlichen Rechte tut. Ein Mensch kann sich ausserdem nur authentifizieren und nicht indentifizieren, denn er ist mit nichts identisch. Sich mit der Person zu identifizieren, sprich gleichzusetzen, führt zu freiwilliger Annahme des Personenstatus.

Die Polizeikräfte im Kanton Zürich sind zusätzlich auch durch das Polizeigesetz verpflichtet, den Menschen als solchen wahrzunehmen und seine verfassungsmässigen, natürlichen Rechte als Mensch zu achten, wenn dieser sich nicht als Person ausgibt:

PolG §8. Abs. 1: Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
PolG §8. Abs. 2: Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.

Auf der Homepage der ‚Direktion der Justiz und des Inneren‚ des Kantons Zürich steht:

„Die Personendaten einer Person dienen der persönlichen Identifikation sowie dem Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft“ – http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/zivilstandswesen/zivilstandsereig_ch.html

Juristische Definition von Rechtsgemeinschaft: Die organisierte Gemeinschaft derjenigen, die sich eine Rechtsordnung schaffen

Eine Rechtsgemeinschaft hat also mit einer organisierten Gemeinschaft und nichts mit der geografischen Landmasse zu tun. Da vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind, kann kein Mensch Gesetze erlassen, welche den freien Willen des Menschen verletzen und somit kann die Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft nur freiwillig sein.

Wenn ein Mensch sich nicht länger als Person identifiziert, und/oder einer bestimmten Rechtsgemeinschaft nicht angehören will, so bedeutet dies nicht, dass deswegen Gesetzlosigkeit herrscht, sondern jeder hat die natürlichen Rechte seiner Mitmenschen auf Leben, Freiheit und Eigentum zu achten und für möglichen verursachten Schaden gerade zu stehen. Dies ist ungeschriebenes Naturrecht, welches universelle Gültigkeit hat und ist die einzige notwendige Regel, um unser Zusammenleben zu regeln. Von Menschen gemachtes Recht, ist sogenanntes ‚positives Recht‚ und dieses muss sich dem Naturrecht immer unterordnen. Der Mensch hat nicht deshalb das Recht auf Leben, weil ein Bürokrat dies auf Papier geschrieben hätte, sondern dieses natürliche Recht ist jedem Menschen von Gott gleichermassen verliehen und existiert übergeordnet und unabhängig menschlicher Autorität.

Juristische Definition von Naturrecht: Ist in der Rechtsphilosophie die Gesamtheit der der Natur innewohnenden, zeitlos gültigen, dem Menschen vorgegebenen Rechtssätze, die über den vom Menschen gesetzten Rechtssätzen (positives Recht) stehen.

Juristische Definition von Menschenrecht: Ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem Staat) zustehende, angeborene (unveränderliche, unantastbare) Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum).

Quelle juristischer Begriffsdefinitionen: